Fehlende Aktivlegitimation bei Massenabmahnungen von angeblichen filesharing uploads von Filmen im Internet

In diesen Abmahnungen wird oft nur ein ausschließliches Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht (nach §§ 16, 17 UrhG) der abmahnenden Unternehmen behauptet. Aber diese Rechte sind zu unterscheiden vom ausschließlichen Recht auf öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19 a UrhG. Nur letzteres ist aber ausreichend, um einen solchen angeblichen Verstoß geltend machen zu können.
Wird ein solches Recht in einer Abmahnung nicht behauptet, ist naheliegend, dass es auch gar nicht besteht. In den mir bekannt gewordenen Fällen dieser Art ist darüber hinaus auch aus verschiedenen anderen Gründen anzunehmen, dass die Aktivlegitimation des Abmahnenden tatsächlich nicht besteht.
Ist die Aktivlegitimation aber nicht gegeben, ist die Abmahnung rechtswidrig. Auch eine Beschwerde gegen den Gerichtsbeschluss gegen den Provider auf Auskunft über die Verbindungsdaten, der den Abmahnungen immer zugrunde liegt, hätte Aussicht auf Erfolg.

Veröffentlicht unter Internet | Verschlagwortet mit | Hinterlasse einen Kommentar

Stellenangebot – Jurist/Juristin – Teilzeit – Heidelberg

Wir suchen ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n

Doktorand/in,
Referendar/in (Wahlstation) oder
Rechtsanwältin/Rechtsanwalt

Teilzeit (20 bis 25 Stunden/Woche)

für die Bereiche IT-Recht und Gesellschaftsrecht.

Wir beraten schwerpunktmäßig Unternehmen aus den Bereichen IT, Technologie, Internet, Medien und Kreativwirtschaft. Unsere Tätigkeitsbereiche finden Sie hier.

Unsere Mandanten erwarten eine rasche und unkomplizierte Lösung der anfallenden rechtlichen Themen. Entsprechend ist unser Beratungsstil geprägt von persönlicher Betreuung, Schnelligkeit, Präzision und Effizienz – immer mit dem Blick darauf, wie unsere Mandanten ihr Geschäft optimieren können.

Sie sind bei uns richtig, wenn Sie Folgendes mitbringen: Leistungsbereitschaft, Freude an der Lösung komplexer Fragestellungen sowie den Blick über das Juristische hinaus, insbesondere Interesse an den wirtschaftlichen Folgen Ihrer Rechtsberatung. Idealerweise haben Sie sehr gute Englischkenntnisse.

Bitte schicken Sie Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen an Herrn Dr. Tobias Sedlmeier, sedlmeier@sd-anwaelte.de.

Veröffentlicht unter Kanzlei, Stellenangebote | Kommentare deaktiviert

Software als immaterielles Wirtschaftsgut im Sinne des Ertragsteuerrechts

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 18. Mai 2011 (Az.: X R 26/09) klargestellt, dass Software grundsätzlich kein „bewegliches Wirtschaftsgut“ ist, auch dann nicht, wenn es sich um Standardsoftware handelt, die auf einem Datenträger gespeichert ist.

Ein Steuerpflichtiger hatte eine Ansparabschreibung gemäß § 7g Absatz 3 EStG (2002) für sogenannte Systemsoftware gebildet. Diese Ansparabschreibung ist nach dem Wortlaut des Gesetzes nur zulässig für „bewegliche Wirtschaftsgüter“. Strittig war zwischen dem zuständigen Finanzamt und dem Steuerpflichtigen, ob es sich bei Systemsoftware um ein solches „bewegliches Wirtschaftsgut“ handelt. Der BFH hat dies nun verneint.

Wichtige Aussagen aus der Urteilsbegründung: (Zitate in „…“)

  • „Beweglich oder unbeweglich können nach allgemeiner Auffassung nur materielle Wirtschaftsgüter sein.“ (ständige Rechtsprechung des BFH mit zahlreichen Nachweisen im Urteil)
  • „Computerprogramme jedweder Art sind grundsätzlich auch dann, wenn sie auf einem Datenträger gespeichert und demnach aus materiellen und immateriellen Elementen zusammengesetzt sind, unkörperlicher Natur und daher immaterielle Wirtschaftsgüter.“
  • „Der BFH behandelt in ständiger Rechtsprechung selbständige Software aller Kategorien grundsätzlich als immaterielles Wirtschaftsgut. Eine Ausnahme davon gilt lediglich für Datensammlungen, die keine Befehlselemente enthalten, jedenfalls dann, wenn die Daten, wie etwa Zahlen oder Buchstaben, allgemein bekannt und jedermann zugänglich sind.“
  • Der BFH hat jedoch offen gelassen, ob er im Interesse der Vereinfachung und Typisierung der Auffassung der Finanzverwaltung folgen könne, wonach Trivialprogramme bewegliche (also materielle) Wirtschaftsgüter sind und wonach Computerprogramme mit Anschaffungskosten von weniger als 410 EUR stets als Trivialprogramme gelten. (vgl. zur Auffassung der Finanzverwaltung R 5.5 EStR 2008)
  • Der BFH stellte klar, dass die zivilrechtliche Rechtsprechung des BGH zur Behandlung von Software nicht übertragbar sei.
  • Darüber hinaus stellt er klar, dass die umsatzsteuerliche Behandlung unabhängig ist von der ertragsteuerlichen Behandlung von Software.
Veröffentlicht unter Steuerrecht | Verschlagwortet mit | Kommentare deaktiviert

E-Commerce: Neue Widerrufsbelehrung ab 05.11.2011

Der Gesetzgeber hat (wieder einmal) die Anforderungen an die Widerrufsbelehrung im E-Commerce geändert. Die Änderungen gelten ab dem 05.11.2011 und betreffen die Wertersatzpflicht des Verbrauchers, wenn die gekaufte Sache abgenutzt oder beschädigt wird. Der Gesetzgeber wollte mit den Änderungen die Widerrufsbelehrung an ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2009 anpassen und mehr Klarheit schaffen. Dies ist nur bedingt gelungen. Dennoch ist zu empfehlen, die bislang verwendeten Widerrufsbelehrungen an das neue Muster anzupassen, da die Gerichte oft bereits kleinste Abweichungen vom Muster nicht akzeptieren. Deshalb drohen Abmahnungen, wenn das alte Muster weiter verwendet wird.

Sie finden den Text der neuen Widerrufsbelehrung in der Anlage 2 zu Artikel 246 § 2 Absatz 3 Satz 1 EGBGB.

Übrigens droht bereits die nächste Änderung der Widerrufsbelehrung: Das EU-Parlament hat am 28.06.2011 eine EU-Richtlinie angenommen, die weitreichende Anpassungen Informationspflichten im E-Commerce vorsieht. Diese Richtlinie muss von den EU-Mitgliedsstaaten binnen 2 Jahren umgesetzt werden.

Veröffentlicht unter Internet | Kommentare deaktiviert

Eine UG kann nicht durch Abspaltung neu gegründet werden.

Die Neugründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) durch Abspaltung verstößt gegen das Sacheinlagenverbot nach § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG.

Eine GmbH wollte eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG) neu gründen, indem sie von ihrem Vermögen EUR 1,00 abspaltet und auf die UG zur Neugründung überträgt. Das Registergericht hat die Eintragung dieser UG gemäß § 9c Abs. 1 GmbHG abgelehnt, da die UG nicht ordnungsgemäß errichtet worden sei. Es liege ein Verstoß gegen § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG vor. Ebenso entschied das OLG.

Die Rechtsbeschwerde dagegen hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

„Die Abspaltung eines Teils des Vermögens einen Rechtsträgers und die Übertragung dieses Teils zur Neugründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf diese, stellt nach der gesetzlichen Konzeption zwingend eine Sachgründung im Sinne des § 5 Abs. 4 GmbHG dar. (…) Für die Unternehmergesellschaft als Rechtsformvariante der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gilt dies ebenso. Aus dem in § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG geregelten Verbot von Sacheinlagen, das über § 135 Abs. 2 Satz 1 UmwG zur Anwendung kommt, folgt daher, dass eine Unternehmergesellschaft nicht durch Abspaltung von einem anderen Rechtsträger nach § 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG neu gegründet werden kann. (…)

Überzeugende systematische Anhaltspunkte für eine Verdrängung des Sacheinlagenverbots des § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG durch die umwandlungsspezifischen Vermögensübertragungsformen finden sich nicht. (…) Hier weist der BGH ausdrücklich auf den Willen des Gesetzgebers hin: Nach der Gesetzesbegründung zu § 5a Abs. 2a GmbHG werden Sacheinlagen nicht für erforderlich und daher auch nicht für zulässig erachtet.

Die UG ist als Einstiegsform für Existenzgründer konzipiert, wobei das Sacheinlagenverbot auch der Beschleunigung und Vereinfachung der Gründung dient. Es sollen dabei Bewertungs- und Kapitalaufbringungsprobleme vermieden werden, die durch Sacheinlagen bei Neugründungen entstehen können.“

(Zitate aus der veröffentlichten Entscheidung des BGH, AZ: II ZB 9/10 vom 11. April 2011)

Veröffentlicht unter Gesellschaftsrecht | Kommentare deaktiviert

Landgericht Mannheim zu Service Level Agreements (SLA) in vorformulierten Verträgen (AGB)

Die 3. Handelskammer des LG Mannheim hat sich im Zuge eines Verfahrens, bei dem ein ASP-Anbieter von Standardsoftware gegen einen Kunden auf Zahlung von Vertragsentgelten geklagt hatte, im Februar 2011 zur Wirksamkeit von Service Level Agreements in vorformulierten ASP-Verträgen geäußert. Der Vorsitzende Richter der Kammer führte dabei aus, dass er nach vorläufiger Einschätzung keine Bedenken gegen ein vom Anbieter vorformuliertes SLA hat, in dem eine Verfügbarkeit von 97 % im Jahresmittel bezogen auf das Zeitfenster von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen im betreffenden Bundesland) von 08:00 h bis 21:00 h zugesagt wird. Das Verfahren wurde per Vergleich beendet, weshalb das Gericht diese Aussage zwar protokolliert, aber nicht in einer Entscheidung niedergelegt hat. Dennoch ist dies eine der wenigen Aussagen eines Gerichts, die bislang zur Frage der Wirksamkeit von vorformulierten SLA, also zu SLA in AGB, ergangen sind.

Veröffentlicht unter IT-Verträge, Internet | Kommentare deaktiviert

Warnung vor gefälschtem Gewinnspiel bei facebook-Vertippdomain

Wer anstelle von www.facebook.de durch Vertippen die Seite “www.facebool.de” aufruft, landet auf einer Seite mit der Adresse “http://umfragegewinner.net/”, die den facebook-Seiten optisch sehr stark ähnelt und ein angebliches Gewinnspiel anbietet. Dabei handelt es sich NICHT um eine von facebook autorisierte Seite. Vielmehr löst das Durchklicken der gestellten “Gewinnspielfragen” ein kostenpflichtiges Gewinnspielabo aus. Abgerechnet wird dies über die Handy-Rechnung, der Anbieter sitzt in Holland. Die Rückforderung von gezahlten Beträgen ist daher extrem schwierig. Es ist deshalb dringend zu raten, die gefälschte Seite ohne weitere Klicks zu schließen.

Veröffentlicht unter Internet | Kommentare deaktiviert

Kapitalgesellschaften: Ringweise Anteilsveräußerungen und -erwerbe im Gesellschafterkreis zur Verlustnutzung stellen grundsätzlich keinen Gestaltungsmissbrauch dar

Die verlustbringende Veräußerung eines im Privatvermögen gehaltenen Kapitalgesellschaftsanteils an einen Mitgesellschafter ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Veräußerer in engem zeitlichen Zusammenhang von einem anderen Mitgesellschafter dessen in gleicher Höhe bestehenden Gesellschaftsanteil an derselben Gesellschaft erwirbt. So hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 7. Dezember 2010 (Az.: IX R 40/09) entschieden.

Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde:

Eine GmbH handelte fast ausschließlich mit Aktien. Aufgrund negativer Börsenentwicklung minderte sich deren Vermögen drastisch. Deshalb veräußerten die Gesellschafter der GmbH ihre Beteiligungen reihum an jeweils einen anderen Gesellschafter, sodass im Ergebnis jeder Gesellschafter wieder zu gleichem Anteil an der GmbH beteiligt war wie vorher. Die durch die Veräußerung realisierten Verluste wurden erklärt.

Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht verweigerten die Anerkennung der Verluste mit dem Argument des Gestaltungsmissbrauchs gemäß § 42 Abgabenordnung.

Der BFH sah dies jedoch anders:

„Nach § 17 EStG steht es dem Steuerpflichtigen frei, ob, wann und an wen er seine Anteile an der GmbH veräußert. Liegt keine der gesetzlich ausdrücklich geregelten Verlustabzugsbeschränkungen vor, sind Veräußerungsverluste entsprechend dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Es ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Gesellschafter im zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung wiederum Anteile an derselben GmbH in gleichem Umfang von einem Mitgesellschafter erwirbt. Diese Vorgänge heben sich nämlich nicht auf. Vielmehr ändert sich durch den erneuten Anteilserwerb die steuerrechtliche Ausgangslage: Bei einer späteren Veräußerung dieser Anteile oder bei einer Liquidation der GmbH ist der Gewinn oder Verlust unter Berücksichtigung der niedrigeren Anschaffungskosten zu ermitteln.“ (Zitat aus Pressemitteilung des BFH Nr. 16 vom 2.  März 2011)

Veröffentlicht unter Steuerrecht | Kommentare deaktiviert

Dr. Tobias Sedlmeier hält Management Circle Seminar “Vertragsmanagement für IT-Dienstleister”

Das Seminar richtet sich an Mitarbeiter aller Unternehmensebenen, die mit der Verhandlung, Gestaltung und dem Management von IT-Verträgen befasst sind. Es vermittelt an zwei Tagen aus Anbietersicht anhand von vielen praktischen Übungen und einem Praxisbericht die nötigen harten und weichen Faktoren, die zu einem erfolgreichen und nachhaltigen IT-Vertrag führen und dessen praktische Anwendbarkeit sicher stellen.

Aus dem Inhalt: Vertragsrechtliche Basics für IT-Dienstleister, Cloud, Open Source & Co., Nutzungsrechte und Know-how-Schutz, das 1×1 der Vertragsverhandlung, richtige und rechtssichere Vertragsgestaltung

Termine: 19. und 20. Mai / 16. und 17. Juni / 18. und 19. Juli

Weitere Infos finden Sie unter http://www.managementcircle.de/deutsch/leistungen/veranstaltung.php?VA_NR=111314&ID=1&PARAM=&navanchor=1110031.

Veröffentlicht unter Kanzlei | Kommentare deaktiviert

BGH legt EuGH Streitfall zu “gebrauchten” Lizenzen für Download-Software vor.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Beschluss vom 03.02.2011 (Az. I ZR 129/08) die seit längerem umstrittene Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob der Handel mit Lizenz Keys für Software zulässig ist, die nicht auf Datenträgern vertrieben , sondern alleine zum Download angeboten wird.

Das Landgericht München und das Oberlandesgericht München haben diese Frage bislang im Ergebnis verneint, wenn der urspr. Anbieter der Software in seinen Lizenzbedingungen die Weitergabe der Lizenzen untersagt hat. Eines der Hauptargumente der Münchener Gerichte hierfür war, dass das Urheberrechtsgesetz nach seinem Wortlaut nur den Zweithandel mit Software auf Originaldatenträgern erlaube, nicht aber mit Software, die nur noch zum Download bereit steht.

Der BGH deutet in seiner Presseerklärung an, dass er diese Auffassung nicht teilt und auch den Zweithandel mit Lizenzen für Download-Software für zulässig hält. Der BGH führt weiter aus, der EuGH müsse nun klären, ob das deutsche Urheberrechtsgesetz so auszulegen ist, dass auch ein Käufer eines zuvor schon “gebrauchten” Lizenz Keys als rechtmäßiger Lizenznutzer in Frage kommt.

Näheres hierzu finden Sie in der Presseerklärung des BGH vom 03.02.2011 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2011&Sort=3&nr=54948&pos=0&anz=21).

Veröffentlicht unter IT-Verträge | Kommentare deaktiviert